Über Stromspeicher wird meist mit einem Argument gesprochen: Sie erhöhen den Eigenverbrauch. Seit § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes greift, kommt ein zweites dazu, das seltener genannt wird – das Netzentgelt.
Was § 14a regelt
Der Paragraf betrifft steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Geräte, die viel Strom ziehen und deren Bezug der Netzbetreiber im Bedarfsfall vorübergehend drosseln darf. Wärmepumpen gehören dazu, Wallboxen ebenso – und Batteriespeicher ab einer Bezugsleistung von mehr als 4,2 Kilowatt.
Im Gegenzug für die Steuerbarkeit gibt es reduzierte Netzentgelte. Der Netzbetreiber bekommt ein Werkzeug für die seltenen Stunden, in denen das Netz an seine Grenze kommt; Sie bekommen dafür einen Nachlass auf einen Posten Ihrer Stromrechnung, über den sonst niemand spricht.
Die Drosselung in der Praxis
Die häufigste Sorge im Beratungsgespräch: „Dann schaltet mir jemand die Wärmepumpe ab.“ So funktioniert es nicht. Gedrosselt wird die Bezugsleistung, nicht der Betrieb, und nur in Situationen, in denen das Netz überlastet wäre. Wer einen Speicher hat, merkt davon am wenigsten – der puffert genau solche Zeitfenster.
Zwei Wege, einer davon variabel
Der Nachlass lässt sich unterschiedlich abrechnen: als pauschale Reduzierung oder über zeitvariable Netzentgelte, bei denen der Preis je nach Tageszeit schwankt. Der zweite Weg lohnt sich, wenn Sie Verbrauch verschieben können – mit Speicher, Wärmepumpe oder Wallbox also eher als ohne.
Was daraus für die Planung folgt
Ein Speicher war lange eine Rechnung mit einer Variablen: Wie viel Netzbezug spare ich? Inzwischen sind es mehrere. Ob sich das für Ihre Anlage trägt, hängt an Ihrem Verbrauchsprofil – pauschal lässt sich das nicht sagen, durchrechnen aber schon.
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